Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Celsius42 GmbH
Hermann-Hollerith-Str. 11 a
52249 Eschweiler

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGBs bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
    § 2 Angebot – Angebotsunterlagen
  5. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  6. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
  7. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Prototypen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
  8. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  9. Der Kunde übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden/ beigestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder der-gleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  10. Muster oder Prototypen werden nur gegen Berechnung geliefert.
    § 3 Preise – Zahlungsbedingungen
  11. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  12. Für den Fall, dass wir uns zur Installation vor Ort abweichend von § 3 Ziffer 1 schriftlich verpflichtet haben, schafft der Kunde bis zu den vereinbarten Lieferdaten, die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen werden dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt gegeben. Über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen werden wir den Kunden rechtzeitig unterrichten
  13. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zudem verstehen sich alle Preise zuzüglich der anfallenden Zölle, sonstiger Steuern oder Ab-gaben sowie Transport- und Versicherungskosten.
  14. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  15. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  16. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  17. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
    § 4 Lieferung
  18. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Im Übrigen handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferterminen nicht um Fixtermine, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich zugesagt. Die Lieferzeit bezieht sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, auf die Fertigstellung im Werk. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  19. Sind wir aus einem Vertrag vorleistungspflichtig und wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Forderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z.B. durch eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Kunden oder durch Verzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzubehalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB gilt entsprechend.
  20. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen er-setzt zu verlangen. Insbesondere hat der Kunde anfallende Lagerkosten zu tragen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  21. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  22. Angemessene, dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig.
  23. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.
    § 5 Wartung
    Bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um ein komplexes System, das unter das Medizinproduktgesetz fällt. Aus diesem Grunde sind während der Laufzeit der Gewährleistung zwingend Wartungen erforderlich, die den Abschluss einer Wartungsvereinbarung bei Erwerb obligatorisch voraussetzen. Im Rahmen der Wartung erhält der Kunde über die Gewährleistung hinaus Unterstützungsleistungen, Telefonhotline oder proaktive Wartungsleistungen entsprechend den Vorschriften der Gebrauchsanweisung. Die Preise für die obligatorische, vergütungspflichtige Wartungs- und Pflegevereinbarung ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Die Preise gelten jeweils für 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Wartungsvereinbarung beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme und verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.
    § 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
  24. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
  25. Abs. 1 und § 4 Abs. 4 gelten auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernehmen. Die Incoterms 2010 gelten insofern nur als Kostenklausel.
  26. Soweit vom Kunden nicht anders vorgeschrieben, werden die Waren nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt.
  27. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  28. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  29. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Vereinbarung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
    § 6 Mängelhaftung
  30. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  31. Wir gewährleisten, dass Hardwarebestandteile und Maschinen der Lieferung bei Übergabe an den Kunden frei von Material- und Herstel-lungsmängeln sind. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die Leistungsgegenstände, die in der Auftragsbestätigung oder dem Produktvertrag spezifiziert sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale, insbesondere Werbeaussagen, Prospekte oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  32. Von einer Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die sich aus einer nicht den Vorgaben der Produktdokumentation entsprechenden Bedienung, Wartung und Pflege, einer unzureichenden, nicht den Vorgaben entsprechenden Lagerung, sowie aus Änderungen des Liefergegenstandes oder unsachgemäßen Einbaus von Ersatzteilen durch den Kunden oder Dritte oder aus sonstigen nicht von uns zu vertretenden Einflüssen ergeben. Hierunter fallen insbesondere Veränderungen an den Umgebungseinflüssen, die Auswirkungen auf den Betriebsablauf haben können.Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl nur zur Beseitigung des Mangels, zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehen-de Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen in § 8.
  33. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, 12 Monate ab Gefahrenübergang.
  34. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
  35. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insbesondere Ziffer 5) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.
    § 8 Haftung
  36. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für eine abgegebene Garantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit, jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vor-stehenden Regelungen nicht verbunden.
  37. Soweit nach Absatz 1 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
  38. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgende „Schutzrechte“) zu erbringen.
  39. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten im Lande des Lieferorts, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand für den Kunden in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  40. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  41. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend und gelten auch für sonstige Rechtsmängel entsprechend. Sie bestehen allerdings nur, wenn
    – der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Rechtsverletzungen unterrichtet.
    – der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüchen unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 4. ermöglicht,
    – uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    – der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
    – und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
    § 9 Eigentumsvorbehalt
  42. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir behalten uns darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
  43. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist – berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  44. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  45. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts-gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und ins-besondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und sich jeder Verfügung über die Forderung enthält.
  46. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  47. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  48. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  49. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts vom Kunden auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
    § 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
  50. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  51. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  52. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    § 11 Schlussbestimmungen
  53. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  54. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  55. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt wer-den, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
  56. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden unter Beachtung des Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und vertraulich behandelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die ordnungsgemäße Bestellabwicklung und Information erforderlich ist.

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